Satzung

 

International Taekwon-Do Federation - Germany

 

 

 

Satzung

 

 
 
 
§ 1 Name und Sitz
 
(1) Der Verband führt den Namen „INTERNATIONAL TAEKWON-DO FEDERATION
Germany (ITF-G)“ und wurde am 18.02.2012 gegründet.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Marburg und soll in das Vereinsregister Marburg
eingetragen werden.
 
§ 2 Sinn und Zweck
 
(1) Sinn und Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Taekwon-Do
als Volks-,Breiten- und Leistungssport auf nationaler und internationaler Ebene.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausrichtung von
Seminaren, Lehrgängen, Turnieren und Meisterschaften. Der Verband nimmt
darüber hinaus mit seinen Nationalmannschaften an internationalen
Meisterschaften teil. Mittel des Verbandes dürfen für die vorgenannten Aktivitäten
der von ihm unterhaltenen Nationalmannschaften verwendet werden.
(2) Gefördert und verbreitet wird das von CHOI, HONG HI entwickelte Taekwon-Do.
(3) Die ITF-G e.V. ist Mitgliedsverband im ITF-Weltverband und der European
Taekwon-Do Federation (EITF).
  1. Die ITF-G ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
(1) Die ITF-G dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung des Taekwon-Do als Volks- und Breitensport.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene
wirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
Die ITF-G e. V. ist Mitglied im einzig legitimen ITF-Weltverband, der am 22.03.1966 in Korea vom Taekwon-Do Begründer und Schöpfer Choi, Hong-Hi mitbegründet wurde. Sein Sitz ist in Österreich/Wien und dort seit 1985 im Vereinsregister der Bundespolizei Wien (ZVR-Zahl: 301075445) eingetragen.
 
Die ITF-G ist Mitglied in
a) International Taekwon-Do Federation (ITF) mit Sitz in Österreich/Wien
b) European International Taekwon-Do Federation (EITF) mit Sitz in Kroatien/Zagreb
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied der ITF-G e.V. kann werden
a) jeder Taekwon-Do-Landesverband in Deutschland mit
dem Zusatz „eingetragener Verein“, wobei die ITF-Germany pro
Bundesland nur einen Landesverband anerkennt.
b) ein eingetragener Verein oder eine Sportschule, welche/r die Ausbildung
oder Ausübung des Taekwon-Do betreibt, als juristische Person oder
Einzelunternehmen (oder nichtrechtsfähiger Verein oder andere
Personenvereinigung (Schul-oder Vereinsmitgliedschaft))
und die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(2) Die Mitgliedschaft muss - mit Ausnahme der Mitgliedschaft natürlicher
Einzelpersonen - beim Präsidium durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter bzw.
Betreiber oder Träger schriftlich beantragt werden.
(3) Über die Aufnahme in den Verband entscheidet in den Fällen (1) a) und b) das
Präsidium. Die Aufnahme kann vom Präsidium ohne Angabe von Gründen
abgelehnt werden.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch das Präsidium.
(5) Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, kann
durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden. Ehrenmitglieder sind von der regelmäßigen Beitragspflicht befreit.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Ein Mitglied, das mit Beitragszahlungen an
den Verband in Verzug ist, kann sein Stimmrecht nicht wahrnehmen.
(7) Für Schulen oder Vereine als Mitglieder nach Absatz (1) Buchstabe b) beantragt
der Verband beim Weltverband ITF in Wien die Zulassung als anerkannte ITF -
Ausbildungsstätte.
 
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben an das Präsidium zu richten. Zur Entgegennahme der Erklärung ist ausschließlich der Präsident berechtigt. Ein Austritt muss 3 Monaten vor Ablauf eines Jahres erklärt werden. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgebend. Per eMail oder Telefax eingehende Kündigungen werden nicht anerkannt.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann ausgesprochen werden
aufgrund einer schweren Verfehlung des Mitgliedes wie
a) zweimonatigem Zahlungsrückstand mit Mitgliedsbeiträgen seit Fälligkeit,
b) anderer ganz erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
c) ganz erhebliche Schädigung des Ansehens des Taekwon-Do oder des
Verbandes oder anderer Interessen des Verbandes oder seiner Mitglieder,
d) grob unsportlichem Verhalten oder
e) sonstiger unehrenhafter Handlungen.
Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der konkreten Vorwürfe
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt nicht für den Ausschluss des
Mitglieds gemäß § 6 Ziffer 3a) der Satzung.
Bei Ausschlüssen gemäß § 3 Ziffern b) bis e) kann vom Präsidium ein Rechtsausschuss gebildet werden, an dass sich das Mitglied wenden kann.
Nähere Regelungen zum Verfahren können in einer Geschäftsordnung
festgelegt werden, die sich der Verband gibt. Für den Fall der Einschaltung eines
Rechtsausschusses entscheidet das Präsidium nach Einholung des Votums des
Rechtsausschusses.
Ein erfolgter Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich vom Präsidium mittels
einfachem Brief mitzuteilen.
Für den Fall des Austrittes, der Auflösung oder des Ausschlusses eines Vereins
oder einer Sportschule aus der ITF-G steht es den einzelnen Mitgliedern oder
Schülern frei, den Taekwon-Do Sport in der ITF-G über die Mitgliedschaft in
einem anderen Verein oder einer anderen Schule im Sinne des § 5 weiter
auszuüben.
  1. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
 
§ 7 Ordnungsmaßnahmen
 
(1) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung, andere Verbandsvorschriften oder
Anordnungen des Präsidiums verstoßen hat, kann von diesem eine
verbandsinterne Ordnungsmaßnahme verhängt werden
a) ein Verweis oder
b) ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des
Verbandes
c) Einzelpersonen, die Mitglied in einer der ITF oder deren Landesverband
angehörigen Schule oder Verein sind, können von den Verbandsaktivitäten
ausgeschlossen werden.
§ 6 Abs.3 Sätze c) bis e) gelten entsprechend.
 
§ 8 Mitgliedsbeiträge
 
(1) Alle Mitglieder sind zur Leistung von regelmäßigen Beiträgen, Gebühren und
sonstigen Umlagen verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des
regelmäßigen Beitrages wird von der jährlichen Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung festgelegt. Andere Beiträge, Gebühren und Umlagen (für z.B.
Lehrgänge, Meisterschaften, Prüfungen etc.) können ebenfalls in der
Beitragsordnung festgelegt oder im Bedarfsfalle vom Vorstand festgesetzt
werden.
(2) Bereits geleistete Beiträge, Gebühren und sonstige Umlagen werden von der
ITF- G im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses eines Mitgliedes nicht
zurückerstattet.
  1. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
 
§ 9 Organe
 
(1) Organe des Verbandes sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) das Geschäftsführende Präsidium
c) der erweiterte Vorstand.
  1. In das Geschäftsführenden Präsidium sowie erweiterten Vorstand wählbar ist jeder volljährige und voll geschäftsfähige Vertreter eines stimmberechtigten Mitglieds.
 
§ 10 Mitgliederversammlung
 
(1) Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Entlastung des Präsidium,
b) Wahl des Präsidiums,
c) Gebühren und Beiträge,
d) Satzungsänderungen und Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet
einmal jährlich statt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem vom Präsidium
einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn ein
Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der
Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
(5) Die Mitglieder müssen zur Mitgliederversammlung 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werde. Dies kann auf dem konventionellen Postwege, oder auf dem elektronischen eMail Weg geschehen.
(6) Die Zusammenkunft der Mitglieder erfolgt
a) durch persönliches Erscheinen.
b) durch virtuelle Versammlung im Passwortgeschützten Chatraum – zulässig gemäß OLG-Hamm des 27. Zivilsenat vom 29.09.2011 (AZ: I-27 W 106/11)
Im Falle der virtuellen Zusammenkunft erhalten die Mitglieder unmittelbar zuvor vom Präsidium den Passwortgeschützten Zugang zum Chatraum.
 
§ 11 Stimmrecht
 
(1) Ein Mitgliedsverein/eine Mitgliedssportschule in der ITF-G hat bei allen
Beschlüssen der Mitgliederversammlung pro angefangene 50 gemeldete
aktive Sportler/innen eine Stimme. Ein Landesverband, der Mitglied in der
ITF- G ist, hat pro angefangene 50 gemeldete seiner Mitgliedsvereine eine
Stimme.
(2) Das Stimmrecht wird vom gesetzlichen Präsidium gemäß § 26 BGB eines
Mitgliedsvereines/dem Inhaber einer Sportschule wahrgenommen.
Stimmübertragungen vom Vorstand eines Vereins/Inhaber einer Sportschule
auf ein Mitglied seines Vereins/seiner Sportschule per Vollmacht ist zulässig.
Der/die Bevollmächtigte wird vom gesetzlichen Vertreter seines
Mitgliedsvereines bzw. dem Inhaber der Sportschule schriftlich bis zum
Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter bekannt gegeben und
muss sich bei Versammlungsbeginn ausweisen. Ein/e Bevollmächtigte/r kann
– neben seiner etwaigen Funktion als gesetzlicher Vorstand – maximal zwei
Stimmübertragungen auf sich vereinen
 
§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der
stimmberechtigten Mitglieder durch ihre Vertreter repräsentiert werden. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist vom Präsidium innerhalb von 4
Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können
nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
(3) Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung beim Präsidium eingehen..
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Die dementsprechende Dringlichkeit liegt vor, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Schriftliche
Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn ein erschienenes
stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Weitere Regelungen können in der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung getroffen werden, die vom Präsidium erlassen wird.
 
§ 13 Das Geschäftsführende Präsidium
 
(1) Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus
a) dem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister.
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium bleibt bis zur Wahl eines neuen
Präsidiums im Amt.
(2) Das Geschäftsführende Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Jedes geschäftsführende Mitglied hat Einzelvertretungsbefugnis und ist berechtigt, den Verband gesetzlich zu vertreten.
(3) Die Beschlüsse des Präsidium werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, kann das Präsidium einen
Nachfolger kommissarisch einsetzen.
  1. Die Aufgaben der Präsidiumsmitglieder sind in der Geschäftsordnung geregelt.
 
§ 14 Der erweiterte Vorstand
 
  1. Der erweiterte Vorstand wird vom Geschäftsführenden Präsidium bei Bedarf bestellt
und besteht aus
a) dem Technischen Leiter,
b) der Bundesfrauenbeauftragten
c) dem Jugendwart.
d) dem General-Sekretär
e) dem Bundestrainer
f) dem Kampfrichter-Obmann
  1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes verwalten ihre Aufgabenbereiche eigenverantwortlich in Zusammenarbeit und Einvernehmen mit dem Präsidium.
  2. Der erweiterte Vorstand hat keine geschäftsführende Funktion im Sinne §26 BGB.
 
§ 15 Der Rechtsausschuss
 
(1) Das Präsidium richtet zum Zwecke der außergerichtlichen Regelung von
Streitigkeiten mit seinen Mitgliedern bei Bedarf einen Rechtsausschuss ein.
(2) Der Rechtsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem
Geschäftsführendem Präsidium angehören dürfen.
Beschlüsse des Rechtsausschusses werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
 
§ 16 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
 
§ 17 Auflösung
 
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ausschließlich zu diesem
Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der
stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Die Auflösung des Verbandes ist mit
Dreiviertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vertreter zu
beschließen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an die Deutsche Krebshilfe e. V. in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des zu verwenden hat.
 
§ 18 Inkrafttreten
 
Die geänderte Satzung vom 24.11.2012, tritt am Tage ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
 
 
 
Marburg, den 12.03.2016

 

 

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